Statuten der Elternvereinigung des Akademischen Gymnasiums in Linz

 

 

§ 1

Name und Sitz des Vereines

 

Der Verein führt den Namen „Elternvereinigung des Akademischen Gymnasiums in Linz“ und hat seinen Sitz in Linz.

 

§ 2

Zweck des Vereines

 

(1) Der Verein hat die Aufgabe:

a. die den Elternvereinen nach dem Schulunterrichtsgesetz zustehenden Aufgaben wahrzunehmen und

b. Vertreter in den Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64 Schulunterrichtsgesetz) zu entsenden.

 

(2) Der Verein verfolgt den Zweck

a. durch Kontakt mit der Schule (Leiter bzw. Klassenvorstand) die Erziehung und den Unterricht der Schüler in geeigneter Weise zu fördern,

b. das Verständnis zwischen Eltern und Lehrern zu heben und

c. Veranstaltungen und Einrichtungen der Schule nach Maßgabe der gegebenen Möglichkeiten ideell und materiell zu unterstützen.

 

(3) Zur Erreichung dieses Zieles sind vorgesehen

a.  Zusammenkünfte der Eltern mit dem Lehrkörper zu gemeinsamer Beratung,

b. Veranstaltung und Besuch von Vorträgen erzieherischen oder mit dem Lehrziel der Schule in Zusammenhang stehenden Inhaltes,

c. Gewährung von finanziellen Unterstützungen für Veranstaltungen und Einrichtungen der Schule und an Schüler.

 

(4) Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich nicht auf Aufgaben, die der Schulleitung oder der Schulbehörde obliegen. Desgleichen ist eine parteipolitische Tätigkeit im Rahmen des Vereines ausgeschlossen.

 

(5) Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes der Elternvereine an höheren und mittleren Schulen in Oberösterreich.

 

(6) Der Verein hat seine Ziele gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verfolgen und ist nicht auf die Erzielung eines Gewinns ausgerichtet.

 

 

§ 3

Vereinsmittel

 

(1) Die Mittel des Vereines werden aufgebracht durch

a)     Mitgliedsbeiträge

b)     Spenden

c)     Förderungen durch öffentliche und private Einrichtungen

d)     Erträge aus Veranstaltungen

 

(2) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe kann auf Ersuchen von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages vom Elternausschuss befreit werden.

 

 

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereines kann jeder Obsorgeberechtigte des Schülers (Vater, Mutter, Vormund usw.) werden.

 

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben

a)      durch schriftliche Beitrittserklärung oder

b)      durch die Einzahlung des Mitgliedsbeitrages

 

(3) Die Mitgliedschaft erlischt

a.      durch schriftliche Austrittserklärung,

b.      wenn der Mitgliedsbeitrag trotz nachweislicher schriftlicher Mahnung nicht bezahlt wird,

c.      mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Schüler aus der Schule ausscheidet oder

d.      durch Ausschluss wegen Verletzung der Vereinsinteressen.

 

(4) Der Mitgliedsbeitrag ist vom Mitglied ohne Rücksicht auf die Zahl der Kinder, die das akademische Gymnasium gleichzeitig besuchen, nur einmal zu entrichten. Die Zahlung des Beitrags durch einen Obsorgeberechtigten des Schülers ermöglicht auch dem anderen Obsorgeberechtigten die Mitgliedschaft im Verein.

 

 

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder haben

a.      Sitz und Stimme in der Hauptversammlung,

b.      das Recht an den sonstigen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen,

c.      das aktive und passive Wahlrecht zum Elternausschuss und zum Schulgemeinschaftsausschuss.

 

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet

a.      den in der Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag in der vom Elternausschuss bestimmten Frist zu entrichten,

b.      die Bestrebungen des Vereines nach Kräften zu unterstützen

 

 

 

§ 6

Vereinsorgane

 

Die Organe des Vereines sind

a)      die Hauptversammlung

b)      der Elternausschuss

c)      der Vorstand

d)      die Rechnungsprüfer

e)      das Schiedsgericht

§ 7

Die Hauptversammlung

 

(1) Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich spätestens vor Ablauf des ersten Semesters statt. Sie wird vom Obmann einberufen. Die Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.

 

(2) Eine außerordentliche Hauptversammlung ist vom Obmann binnen vier Wochen einzuberufen, wenn es entweder der Elternausschuss, 1/10 der Mitglieder oder ein Rechnungsprüfer vom Vorstand verlangt.

 

(3) Zur Hauptversammlung ist spätestens zwei Wochen vor dem anberaumten Zeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen, wobei die Einladung via Email über die Schule genügt.

 

(4) Die Mitglieder sind berechtigt, Anträge auf Behandlung bestimmter Angelegenheiten in der Hauptversammlung bis längstens eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich beim Obmann einzubringen, wobei die Einbringung per E-Mail oder Fax ausreicht.

 

(5) Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

(6) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für den Beschluss über die Auflösung des Vereins ist Zweidrittelmehrheit erforderlich. Die Abstimmung erfolgt mündlich, soweit nicht Schriftlichkeit (Stimmzettel) beschlossen wird.

 

(7) Über die Verhandlungen der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8

Aufgaben der Hauptversammlung

 

Der Hauptversammlung obliegt

a)      die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Elternausschusses,

b)      die Entlastung des Elternausschusses,

c)      die Wahl zweier Rechnungsprüfer,

d)      die Wahl der Elternvertreter in den Schulgemeinschaftsausschuss,

e)      die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

f)       die Beschlussfassung über die Änderung der Statuten,

g)      die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines und über die Verwendung des Vereinsvermögens.

 

§ 9

Der Elternausschuss

 

(1) Der Elternausschuss besteht aus

a.      dem Vorstand (§ 11) und

b.      den Elternvertretern der einzelnen Klassen.

 

(2) Die Mitglieder des Elternausschusses werden in der Weise bestimmt, dass für jede Klasse ein Obsorgeberechtigter als Elternvertreter von der jeweiligen Klassenelternversammlung gewählt wird. Dieser ist solange bestimmt, solange kein neuer Vertreter gewählt wird und er ein Kind oder mehrere Kinder in dieser Klasse hat.

 

(3) Scheidet das Kind eines Mitgliedes des Elternausschusses vor Ablauf des Schuljahres aus, endet dadurch die Funktion im Elternausschuss. In diesem Fall kann die Elternversammlung der betreffenden Klasse ein anderes Mitglied, dessen Schüler die Klasse besucht, der der ausgeschiedene Schüler angehörte, als Mitglied des Elternausschusses bestimmen.

 

(4) Die Sitzungen des Elternausschusses werden vom Obmann des Elternvereins nach Bedarf einberufen. Auf Verlangen von fünf Mitgliedern ist eine Sitzung innerhalb von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Gründe anzuberaumen. Der Elternausschuss ist bei Anwesenheit von der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig; er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

 

§ 10
Aufgaben des Elternausschusses

 

(1) Den einzelnen Elternvertretern obliegt es, die Verbindung des Elternausschusses zu den einzelnen Klassen und umgekehrt zu pflegen und insbesondere Wünsche und Beschwerden seitens der einzelnen Klassen oder deren Schüler bzw. Erziehungsberechtigten an den Elternausschuss oder den Vorstand erforderlichenfalls weiterzuleiten.

 

(2) Über Vorschlag des Obmannes kann der Elternausschuss mit der Durchführung bestimmter Aufgabe auch Vereinsmitglieder betrauen die dem Elternausschuss nicht angehören.

 

 

 

§ 11

Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus

a)      dem Obmann und dessen Stellvertreter(n),

b)      dem Schriftführer,

c)      dem Kassier.

 

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden gemäß § 9 Absatz 2 gewählt. Ihre Funktionsperiode dauert bis zur zweiten, auf die Wahl folgende ordentliche Hauptversammlung.

 

(3) Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung oder dem Elternausschuss vorbehalten sind. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereines und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

Ihm obliegen insbesondere:

a)      Der Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Vereinsjahr,

b)      die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und

c)      die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes wegen Verletzung der Vereinsinteressen.

 

§ 12

Aufgaben des Obmannes

 

(1) Der Obmann (Obmann-Stellvertreter) und in deren Verhinderung das älteste Mitglied des Elternausschusses, vertritt den Verein nach außen und leitet die Hauptversammlung und die Sitzungen des Elternausschusses. Er hat für den ungestörten Verlauf der Sitzungen zu sorgen und für die Durchführung der satzungsmäßig gefassten Beschlüsse Sorge zu tragen.

 

(2) Schriftstücke, die im Namen des Vereines ausgefertigt werden, bedürften zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes und des Schriftführers, soweit es sich um finanzielle Angelegenheiten handelt, hat an die Stelle des Schriftführers der Kassier zu unterzeichnen.

 

 

§ 13

Rechnungsprüfer

 

(1) Die Hauptversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. Ihre Funktionsperiode entspricht jener des Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig. Ist eine Bestellung noch vor der nächsten Hauptversammlung notwendig, so hat der Vorstand die Rechnungsprüfer auszuwählen und zu bestellen. Rechnungsprüfer müssen weder natürliche Personen noch Vereinsmitglieder sein. Sie müssen unabhängig und unbefangen und dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.

 

(2) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, Beginn und Ende des Amtes des Vorstands sinngemäß.

 

(3) Den Rechnungsprüfern obliegt insbesondere:

a. Die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel für jedes Rechnungsjahr sowie die Erstellung eines Prüfungsberichts;

b. Die unverzügliche Übermittlung des Prüfungsberichts an den Vorstand sowie die Berichterstattung auf der Hauptversammlung.

 

(4) Die Rechnungsprüfer haben das Recht zur uneingeschränkten Einsicht in die Bücher des Vereins und auch aller sonstigen Unterlagen und das Recht, Auskünfte von allen Vereinsorganen über alle Vereinsangelegenheiten zu verlangen.

 

(5) Die Rechnungsprüfer haben darüber hinaus sämtliche anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die in § 21 Abs 2 – 5 VerG in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Bestimmungen zu beachten.

 

(6) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Hauptversammlung.

 

§ 14

Schiedsgericht

 

Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind durch ein von den streitenden Parteien einzusetzendes Schiedsgericht als Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes zu verhandeln und zu entscheiden. Jeder der streitenden Teile wählt zwei Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern. Diese Schiedsrichter wählen aus dem Kreis der Vereinsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit einen Obmann; kommt eine Mehrheit nicht zustande, dann wird der Obmann des Schiedsgerichtes vom Elternausschuss bestimmt. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist ein Rechtsmittel unzulässig.

 

§ 15

Auflösung des Vereines

 

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

 

(2) Diese Hauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen. Ferner hat sie mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln Beschluss darüber zu fassen, wem der Abwickler das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Das Vereinsvermögen soll nach Möglichkeit einer dem Vereinszweck nahestehenden Organisation übertragen werden, jedenfalls aber mit der mit der Auflage, das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

 

 

ZVR-Zahl: 370520414

Angenommen in der Jahreshauptversammlung am 17.10.2016 in Linz